Rentenberater gehören den rechtsberatenden Berufen gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an.
Die Berufsbezeichnung des Rentenberaters darf nur von Erlaubnisinhabern und registrierten Personen geführt werden.
Das Rechtsdienstleistungsregister kann von jedem unentgeltlich eingesehen werden:www.rechtsdienstleistungsregister.de
Den Beruf dürfen nur Personen ausüben, denen nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde. Wer vor dem 30.06.2008 darüber hinaus als Prozeßagent persönlich vor den Sozialgerichten oder Landessozialgerichten auftreten wollte, benötigte ferner die Zulassung vom Präsidenten des Landessozialgerichts.
Aufgrund meines beruflichen Werdegangs wurden mir beide Titel jeweils als Vollzulassung verliehen.
Stellung und Bedeutung des Rentenberaters im öffentlichen Leben
Hierzu stellt der Deutsche Bundestag fest:
“Angesichts der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten, hat sich die Tätigkeit der Rentenberater als unentbehrlich erwiesen” (Zitat aus: Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20.06.80)
Rentenberater sind
- geprüft und gerichtlich zugelassen
- unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten
- an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden
- ein Organ der Rechtspflege
Ich hafte für meine Tätigkeit und unterliege der Aufsicht des Bundesamts für Justiz.