Rentenberater vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.
Sie erhalten daher keine Provision und können nie in Konflikt mit eigenen Interessen oder denen des Gegners geraten. Darauf können Sie sich verlassen.
Die Vergütung eines Rentenberaters richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Falls Sie meine Dienste in Anspruch nehmen wollen, schließe ich mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG.
Wenn Sie mir Ihr Anliegen – z.B. telefonisch – schildern, sage ich Ihnen konkret, welche Vergütung dafür fällig wird.
Über die Kostenfrage spreche ich mit meinen Mandanten umfassend und offen, und zwar noch bevor ich für Sie tätig werde. Es ist mir wichtig, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ich bin um größtmögliche Transparenz bemüht.
Wenn ich für Sie um Ihr gutes Recht streite, übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten ab der Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht. Einige wenige Versicherer decken auch das vorangehende Widerspruchsverfahren ab.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werde ich mich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen, um eine Kostenübernahme zu klären.

… und falls Sie Steuern zahlen :
Die Finanzämter erkennen Rechtsberatungs- und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 – Aktenzeichen IV B 5 – S. 2255 – 356/97 –).

Das Bundesministerium der Finanzen hat dies unter Nr. 947 seiner Positivliste vom 10.03.2022 nochmals bestätigt.

Der BUNDESFINANZHOF hat mit Urteil vom 6.5.2010 (AZ: VI R 25/09) entschieden:

„Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.